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   OLG Frankfurt, 02.09.2013 - 3 UF 445/11   

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https://dejure.org/2013,52121
OLG Frankfurt, 02.09.2013 - 3 UF 445/11 (https://dejure.org/2013,52121)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.09.2013 - 3 UF 445/11 (https://dejure.org/2013,52121)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. September 2013 - 3 UF 445/11 (https://dejure.org/2013,52121)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Verbleib der Kinder bei den Pflegeeltern wegen Kindeswohlgefährdung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbleib der Kinder bei den Pflegeeltern wegen Kindeswohlgefährdung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

  • rechtsportal.de

    BGB § 1666 Abs. 1 ; BGB § 1666a
    Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.2013 - 3 UF 445/11
    Das Elternrecht einerseits und die Menschenwürde des Kindes sowie dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit andererseits sind in diesem Rahmen gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 24, 119 ff).
  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.2013 - 3 UF 445/11
    Allerdings muss es sich um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr handeln, die bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit den Eintritt einer Schädigung befürchten lässt (BVerfG FamRZ 2010, 713; OLG Celle FamRZ 2003, 1490).
  • OLG Brandenburg, 22.01.2008 - 9 UF 105/07

    Familiengerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung: Unterbringung der Kinder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.2013 - 3 UF 445/11
    Die Gründe für das elterliche Versagen sind dabei unerheblich (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1556).
  • OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 9 WF 7/08

    Voraussetzungen einer Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.2013 - 3 UF 445/11
    Sie ist aber auch dann anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes, d.h. seine körperliche bzw. geistige Entwicklung bzw. sein Eigentum und Vermögen, beeinträchtigt würde (OLG Nürnberg FamRZ 1981, 707; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557).
  • OLG Celle, 14.03.2003 - 19 UF 35/03

    Systematik des § 1671 BGB; Übertragung des alleinigen Sorgerechts; Ausnahmefall

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.2013 - 3 UF 445/11
    Allerdings muss es sich um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr handeln, die bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit den Eintritt einer Schädigung befürchten lässt (BVerfG FamRZ 2010, 713; OLG Celle FamRZ 2003, 1490).
  • KG, 14.09.1984 - 1 W 427/84

    Entziehung; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Unverschuldet; Gefährdung; Kindeswohl;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.2013 - 3 UF 445/11
    Die begründete Besorgnis einer Schädigung entsteht regelmäßig aus in der Vergangenheit liegenden Vorfällen, wobei ein einzelnes Fehlverhalten regelmäßig nicht ausreicht (OLG Stuttgart NJW 1985, 68).
  • OLG Stuttgart, 12.02.1981 - 8 W 598/80

    Anforderungen an die Beschwerdeberechtigung eines Standesbeamten in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.2013 - 3 UF 445/11
    Sie ist aber auch dann anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes, d.h. seine körperliche bzw. geistige Entwicklung bzw. sein Eigentum und Vermögen, beeinträchtigt würde (OLG Nürnberg FamRZ 1981, 707; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557).
  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch teilweise Entziehung des

    Die Beschlüsse des Amtsgerichts Hanau vom 13. September 2011 - 61 F 212/10 SO - und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2013 - 3 UF 445/11 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
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